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Erbschafts- und Schenkungssteuer aus steuerrechtlicher Sicht

Die Schenkungsteuer ist der Erbschaftsteuer sehr ähnlich, bezieht sich aber auf Schenkungen zu Lebzeiten.

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Was ist die Schenkungsteuer?

Die Schenkungsteuer ist der Erbschaftsteuer sehr ähnlich, bezieht sich aber auf Schenkungen zu Lebzeiten. Sie wird bei Schenkungen von größerem Ausmaß erhoben, für alle anderen Schenkungen gibt es entsprechende Freibeträge. Anders als bei der Erbschaftsteuer ist es bei der Schenkungsteuer möglich, dank verschiedener Gestaltungsmöglichkeiten die eigene Steuerlast zu mindern.

Was sind Schenkungen?

Bei jeder freigebigen Zuwendung unter Lebenden handelt es sich um eine Schenkung, sofern die Beschenkte bzw. der Beschenkte dadurch auf Kosten der Schenkerin bzw. des Schenkers bereichert wird.

Wer muss eine Schenkungsteuererklärung abgeben?

Zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung sind, unter anderem, natürliche Personen mit Wohnsitz in Deutschland verpflichtet. Im Regelfall bekommen alle Beteiligten vom Finanzamt einen amtlichen Erklärungsvordruck zugesandt.

Achtung: Der Schenkungsteuer unterliegende Erwerbe sind innerhalb von 3 Monaten dem zuständigen Finanzamt zu melden. Diese Anzeigepflicht besteht sowohl für den Schenker als auch für den Beschenkten. Grundsätzlich ist aber der Beschenkte der Steuerschuldner. Sofern der Schenker aus freiem Willen die Entrichtung der vom Beschenkten geschuldeten Steuer übernimmt, tritt eine besondere Regelung in Kraft: die vom Schenker übernommene Steuer ist dann der Schenkung hinzuzurechnen.

Freibeträge

Erwerber Höhe des Freibetrags
(Ehe-)Partner € 500.000,00
Kinder und Kinder verstorbener Kinder € 400.000,00
Enkel € 200.000,00
Urenkel, Eltern und Voreltern beim Erwerb von Todeswegen € 100.000,00
Eltern, Geschwister, Nichten/Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene (Ehe-)Partner sowie sonstige Personen € 20.000,00

Achtung: Diese Freibeträge gelten nur bei unbeschränkt Steuerpflichtigen.

In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht werden o. g. Freibeträge um einen entsprechenden Teilbetrag gemindert, welcher sich nach den Vorschriften des § 16 Abs. 2 ErbStG berechnet.

Ausnahmen

Bei sogenannten „Gelegenheitsgeschenken“ fällt keine Schenkungsteuer an. Gelegenheitsgeschenke sind zum Beispiel solche Geschenke, die zu besonderen Anlässen, wie einer Hochzeit, eines Geburtstags oder auch zu Weihnachten, gemacht werden. Diese Steuerfreiheit hat den Vorteil, dass der Freibetrag für weitere Schenkungen bestehen bleibt und nicht verbraucht wird.

Stand: 1. Januar 2024

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